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   BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03   

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https://dejure.org/2003,3950
BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03 (https://dejure.org/2003,3950)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.2003 - 2 BvR 517/03 (https://dejure.org/2003,3950)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 2 BvR 517/03 (https://dejure.org/2003,3950)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kriminalprognostische Wertung eines Gerichts aufgrund eigener Sachkunde - Verfassungsrechtliche Voraussetzung einer richterlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht - Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Gerichte

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 2; StGB § 56 Abs. 1
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    b) Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt im Grundsatz die Aufklärungspflicht der Gerichte in Verfahren mit Offizialmaxime, die auch beim Freibeweis zu beachten ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Geht es um eine Prognoseentscheidung, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, so besteht in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen (BVerfGE 70, 297 ).

    Ein darüber hinausreichender psychodiagnostischer Befund, der die Aufklärungspflicht der Vollstreckungsgerichte zur Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises hätte auslösen können (vgl. BVerfGE 70, 297 ), ist dort nicht genannt worden.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Dieser Maßstab gilt auch für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 - vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, StV 1999, S. 548 , und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, StV 2000, S. 265 f.).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Dieser Maßstab gilt auch für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 - vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, StV 1999, S. 548 , und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, StV 2000, S. 265 f.).
  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03
    Dieser Maßstab gilt auch für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 - vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, StV 1999, S. 548 , und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, StV 2000, S. 265 f.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18

    Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung

    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 2 BvR 517/03 -, m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 2 BvR 517/03 -, m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

    Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 282).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 24-IV-22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Freistaates

    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22 m.w.N..; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 282).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 46-IV-10
    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 282).
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